Vergaberecht · Eignung
Vergleichbare Referenzen im Vergaberecht.Was zählt und was Sie belegen müssen.
Vergleichbare Referenzen im Vergaberecht sind Nachweise über früher erbrachte Leistungen, die dem ausgeschriebenen Auftrag nach Art und Umfang so weit ähneln, dass sie einen Rückschluss auf Ihre Eignung erlauben. Vergleichbar bedeutet nach ständiger Rechtsprechung nicht identisch oder gleichartig. Rechtsgrundlage für die Referenzabfrage bei Planungsleistungen ist § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV, der Bezug zum Auftrag muss nach § 122 GWB verhältnismäßig sein. Bei Planungsleistungen prüft der Auftraggeber meist Nutzungsart, Bausumme, Honorarzone und die erbrachten Leistungsphasen.
Kurz beantwortet · Stand September 2026
01 Begriff
Vergleichbare Referenzen im Vergaberecht: was der Begriff bedeutet.
Öffentliche Auftraggeber verlangen im Teilnahmewettbewerb oder in der Eignungsprüfung fast immer Referenzen über vergleichbare Leistungen. Die Frage ist selten, ob Sie Referenzen haben, sondern ob diese als vergleichbar gelten. Rechtsgrundlage für die Referenzabfrage bei Dienstleistungen und damit bei Planungsleistungen ist § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV.
Vergleichbar heißt nicht identisch. Nach ständiger Rechtsprechung der Vergabekammern und Oberlandesgerichte muss die Referenzleistung dem ausgeschriebenen Auftrag nur so weit ähneln, dass ein tragfähiger Rückschluss auf Ihre Eignung möglich ist. Ein Auftraggeber, der Gleichartigkeit oder Deckungsgleichheit fordert, überspannt die Anforderungen. Sie müssen also keine Referenz vorlegen, die dem aktuellen Projekt in jedem Detail entspricht.
Jedes Eignungskriterium muss nach § 122 Abs. 4 GWB mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und darf nicht über das hinausgehen, was für die ordnungsgemäße Ausführung erforderlich ist. Der Auftraggeber darf die Vergleichbarkeit deshalb an sachlichen Merkmalen festmachen, etwa an der Nutzungsart oder der Größenordnung. Er darf aber keine willkürlich hohen Schwellen setzen, die den Wettbewerb ohne sachlichen Grund einengen. Was genau als vergleichbar verlangt wird, steht in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen. Ist die Anforderung unklar oder zu eng, klären Sie das über eine Bieterfrage, bevor Sie den Antrag einreichen.
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02 Anforderungen
Typische Anforderungen bei Planungsleistungen.
| Merkmal | Worauf Auftraggeber achten |
|---|---|
| Nutzungsart | Ähnliche Gebäude- oder Bauwerksart, etwa Schule, Verwaltungsbau, Brücke, Kläranlage. Nicht dasselbe Objekt, aber eine vergleichbare Aufgabe. |
| Größenordnung | Vergleichbare Bausumme oder anrechenbare Kosten. Oft wird ein Mindestwert genannt, der zum aktuellen Auftrag passen muss. |
| Honorarzone | Vergleichbarer Schwierigkeitsgrad nach HOAI, damit die planerische Anforderung ähnlich ist. |
| Leistungsphasen | Welche Leistungsphasen nach HOAI Sie erbracht haben. Für die Vergleichbarkeit zählt, ob dieselben Phasen abgedeckt sind wie beim ausgeschriebenen Auftrag. |
| Zeitraum | In der Regel Leistungen der letzten drei Jahre nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV. Der Auftraggeber kann ältere Referenzen zulassen, um ausreichenden Wettbewerb zu sichern. |
| Auftraggeber | Manche Verfahren fragen nach öffentlichen Auftraggebern. Ein solches Merkmal muss sachlich begründet und verhältnismäßig sein. |
03 Nachweis
So belegen Büros vergleichbare Referenzen.
Anforderung genau lesen
Notieren Sie aus Bekanntmachung und Unterlagen, welche Merkmale vergleichbar sein müssen und wie viele Referenzen verlangt werden. Prüfen Sie den geforderten Zeitraum und ob ältere Projekte zugelassen sind.
Passende Projekte auswählen
Wählen Sie Referenzen, die die geforderten Merkmale möglichst deckend treffen. Lieber wenige klar vergleichbare Projekte als viele, die nur entfernt passen.
Referenzblatt sauber aufbauen
Geben Sie je Referenz Auftraggeber, Leistungszeitraum, erbrachte Leistungsphasen, Bausumme oder anrechenbare Kosten und den Wert der Leistung an, so wie § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV es vorsieht. Machen Sie sichtbar, warum die Referenz vergleichbar ist.
Bestätigung sichern
Halten Sie eine Bescheinigung oder einen Ansprechpartner beim Referenzkunden bereit, falls der Auftraggeber nachfragt. Klären Sie vorab, ob Sie den Namen nennen dürfen.
Lücken ehrlich schließen
Fehlt eine passende Referenz, prüfen Sie Eignungsleihe nach § 47 VgV über einen Partner. Junge Büros sollten prüfen, ob der Auftraggeber sie nach den Vorgaben des § 75 VgV angemessen berücksichtigen muss.
04 Fragen
Häufige Fragen kurz beantwortet.
Bedeutet vergleichbar dasselbe wie gleichartig?
Nein. Vergleichbar verlangt nur, dass die Referenz dem ausgeschriebenen Auftrag nach Art und Umfang so weit ähnelt, dass ein Rückschluss auf Ihre Eignung möglich ist. Gleichartigkeit oder ein identisches Projekt darf der Auftraggeber nicht fordern, weil das nach § 122 GWB unverhältnismäßig wäre.
Wie weit dürfen Referenzen zurückliegen?
Bei Planungsleistungen gilt nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV in der Regel ein Zeitraum von drei Jahren. Der Auftraggeber kann ausdrücklich festlegen, dass auch ältere Referenzen berücksichtigt werden, wenn das für ausreichenden Wettbewerb nötig ist. Maßgeblich ist immer die Vorgabe in den Unterlagen.
Was tun, wenn wir keine exakt passende Referenz haben?
Prüfen Sie zuerst, ob eine vorhandene Referenz die geforderten Merkmale trifft, auch wenn das Objekt anders war. Reicht das nicht, kommt eine Eignungsleihe nach § 47 VgV über ein anderes Unternehmen in Betracht. Ist eine Referenzanforderung erkennbar zu eng, können Sie das per Bieterfrage adressieren oder gegebenenfalls rügen.
Quelle: GWB, VgV, UVgO in der geltenden Fassung; Delegierte Verordnungen (EU) 2025/2150–2152 (Schwellenwerte 2026/2027); Bekanntmachungsservice oeffentlichevergabe.de; eigene Auswertung der offenen Bekanntmachungsdaten, August 2026. Stand September 2026. Keine Rechtsberatung, maßgeblich ist der jeweilige Gesetzes- oder Normtext.
05 Weiter
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