VgV · Fristen im Verfahren
Fristen im VgV-Verfahren.Von der Teilnahme bis zum Zuschlag.
Die zentralen VgV-Verfahren Fristen sind die Teilnahmefrist von mindestens 30 Tagen, die Angebotsfrist von 35 Tagen im offenen und 30 Tagen im nicht offenen sowie im Verhandlungsverfahren, und die Stillhaltefrist von 15 Kalendertagen vor dem Zuschlag. Die Teilnahmefrist und die Angebotsfrist im offenen Verfahren beginnen am Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung (§ 15 Abs. 2 VgV), die Angebotsfrist im nicht offenen und im Verhandlungsverfahren am Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Der Auftraggeber kann die Angebotsfrist über eine Vorinformation, elektronische Angebotsabgabe oder bei Dringlichkeit verkürzen. Wer einen Vergabefehler erkennt, muss ihn nach § 160 Abs. 3 GWB fristgerecht rügen, sonst ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig.
Kurz beantwortet · Stand September 2026
01 Übersicht
Fristen im VgV-Verfahren auf einen Blick.
| Frist | Verfahren | Mindestdauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Teilnahmefrist | Nicht offenes Verfahren | 30 Tage | § 16 Abs. 2 VgV |
| Teilnahmefrist | Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb | 30 Tage | § 17 Abs. 2 VgV |
| Angebotsfrist | Offenes Verfahren | 35 Tage | § 15 Abs. 2 VgV |
| Angebotsfrist | Nicht offenes Verfahren | 30 Tage | § 16 Abs. 5 VgV |
| Angebotsfrist | Verhandlungsverfahren | 30 Tage | § 17 Abs. 6 VgV |
| Stillhaltefrist | vor dem Zuschlag | 15 Tage, elektronisch 10 Tage | § 134 Abs. 2 GWB |
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02 Verkürzung
Wann sich die Angebotsfrist verkürzen lässt.
Für Planungsleistungen oberhalb der EU-Schwelle ist bei Architektur- und Ingenieurbüros meist das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb einschlägig. Die Teilnahmefrist beträgt hier mindestens 30 Tage (§ 17 Abs. 2 VgV), die anschließende Angebotsfrist ebenfalls mindestens 30 Tage (§ 17 Abs. 6 VgV). Die Teilnahmefrist beginnt am Tag nach Absendung der Bekanntmachung, die Angebotsfrist am Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe; jede Frist muss angemessen sein, also zur Komplexität der Leistung passen (§ 20 Abs. 1 VgV).
Eine Vorinformation nach § 38 VgV kann die Angebotsfrist verkürzen, wenn sie rechtzeitig und mit dem vorgeschriebenen Inhalt veröffentlicht wurde (§ 38 Abs. 3 VgV): im offenen Verfahren auf mindestens 15 Tage, im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren auf mindestens 10 Tage. Diese Möglichkeit ist an enge Voraussetzungen gebunden.
Akzeptiert der Auftraggeber die elektronische Übermittlung der Angebote, verkürzt sich die Angebotsfrist um weitere 5 Tage (§ 15 Abs. 4, § 16 Abs. 8 und § 17 Abs. 9 VgV). Bei elektronischer Vergabe ist das heute der Regelfall.
Bei hinreichend begründeter Dringlichkeit, die das Einhalten der regulären Frist unmöglich macht, kann die Angebotsfrist im offenen Verfahren auf 15 Tage sinken (§ 15 Abs. 3 VgV). Die Dringlichkeit muss der Auftraggeber belegen, selbst verschuldeter Zeitdruck reicht nicht.
Umgekehrt gilt: Ändert der Auftraggeber die Vergabeunterlagen wesentlich oder beantwortet er Bieterfragen so spät, dass Sie sie nicht mehr einarbeiten können, muss er die Angebotsfrist verlängern (§ 20 Abs. 3 VgV). Fordern Sie das notfalls schriftlich ein.
03 Rüge und Zuschlag
Rüge, Stillhaltefrist und Nachprüfung.
Verstoß rügen
Erkennen Sie einen Vergaberechtsverstoß im laufenden Verfahren, rügen Sie ihn innerhalb von 10 Kalendertagen ab Kenntnis schriftlich beim Auftraggeber (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB).
Erkennbare Fehler
Verstöße, die schon aus der Bekanntmachung oder aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen Sie spätestens bis zum Ablauf der Teilnahme- oder Angebotsfrist rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB).
Nichtabhilfe abwarten
Teilt der Auftraggeber mit, dass er der Rüge nicht abhilft, haben Sie ab dieser Nichtabhilfemitteilung 15 Kalendertage Zeit für einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Stillhaltefrist nutzen
Nach der Information über den geplanten Zuschlag darf der Vertrag frühestens nach 15 Kalendertagen geschlossen werden, bei elektronischer oder Fax-Versendung nach 10 Tagen (§ 134 Abs. 2 GWB). In diesem Fenster können Sie die Vergabekammer anrufen.
04 Fragen
Häufige Fragen kurz beantwortet.
Wann beginnt die Angebotsfrist im VgV-Verfahren?
Im offenen Verfahren am Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der EU (§ 15 Abs. 2 VgV). Im nicht offenen und im Verhandlungsverfahren läuft die Angebotsfrist dagegen ab dem Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Maßgeblich ist jeweils der Tag der Absendung, nicht der Tag, an dem Sie die Unterlagen abrufen.
Darf der Auftraggeber die Fristen verkürzen?
Ja, aber nur in den geregelten Fällen: über eine ordnungsgemäße Vorinformation nach § 38 VgV, durch Zulassung der elektronischen Angebotsabgabe (minus 5 Tage) oder bei nachweisbarer Dringlichkeit. Die Mindestfrist muss angemessen bleiben (§ 20 Abs. 1 VgV).
Was passiert, wenn ich eine Frist verpasse?
Ein verspätet eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen. Eine verspätete oder unterlassene Rüge führt dazu, dass ein späterer Nachprüfungsantrag als unzulässig verworfen wird (§ 160 Abs. 3 GWB). Die Fristen sind Ausschlussfristen, keine Ordnungsfristen.
Quelle: GWB, VgV, UVgO in der geltenden Fassung; Delegierte Verordnungen (EU) 2025/2150–2152 (Schwellenwerte 2026/2027); Bekanntmachungsservice oeffentlichevergabe.de; eigene Auswertung der offenen Bekanntmachungsdaten, August 2026. Stand September 2026. Keine Rechtsberatung, maßgeblich ist der jeweilige Gesetzes- oder Normtext.
05 Weiter
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