Vergaberecht · Rechtsschutz
Vergabeverstoß rügen undNachprüfung beantragen.
Wenn Sie in einer öffentlichen Ausschreibung einen Vergaberechtsverstoß erkennen, müssen Sie ihn zuerst beim Auftraggeber rügen. Oberhalb der EU-Schwellenwerte können Sie danach einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellen (§ 160 GWB). Einen erkannten Verstoß müssen Sie innerhalb von 10 Kalendertagen rügen. Hilft der Auftraggeber der Rüge nicht ab, bleiben Ihnen 15 Kalendertage für den Antrag (§ 160 Abs. 3 GWB).
Kurz beantwortet · Stand September 2026
01 Fristen
Die Rügefristen auf einen Blick.
| Situation | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Sie erkennen einen Verstoß im laufenden Verfahren | 10 Kalendertage ab Kenntnis | § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB |
| Der Verstoß ist schon in der Bekanntmachung erkennbar | bis Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist | § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB |
| Der Verstoß ist erst in den Vergabeunterlagen erkennbar | bis Ablauf der Angebotsfrist | § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB |
| Der Auftraggeber hilft Ihrer Rüge nicht ab | 15 Kalendertage für den Nachprüfungsantrag | § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB |
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02 Vorabinformation
Die Wartefrist vor dem Zuschlag nutzen.
Bevor der Auftraggeber den Zuschlag erteilt, muss er die unterlegenen Bieter informieren. Nach § 134 GWB nennt er den Namen des vorgesehenen Auftragnehmers und den Grund für die Ablehnung Ihres Angebots. Danach darf er den Vertrag nicht sofort schließen.
Es gilt eine Wartefrist: 15 Kalendertage nach Absendung der Information, bei elektronischer Übermittlung 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). In diesem Fenster können Sie prüfen, ob die Entscheidung rechtmäßig ist, rügen und notfalls die Vergabekammer anrufen. Reagieren Sie nicht rechtzeitig, wird der Zuschlag in der Regel wirksam.
Prüfen Sie das Informationsschreiben deshalb sofort nach Eingang. Die Frist läuft ab dem Tag der Absendung, nicht ab dem Tag, an dem Sie es gelesen haben.
03 Grenzen
Wo die Nachprüfung möglich ist.
Das förmliche Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer gibt es nur oberhalb der EU-Schwellenwerte (§ 106 GWB); die Zuständigkeit der Vergabekammern ergibt sich aus § 156 GWB. Unterhalb der Schwellenwerte können Sie zwar ebenfalls rügen, es gibt aber keine Vergabekammer. Der Rechtsschutz ist dort deutlich begrenzter und läuft je nach Land über die Aufsichtsbehörde oder den Zivilrechtsweg.
Formulieren Sie die Rüge sachlich und konkret: Welcher Punkt verstößt gegen welche Regel? Nennen Sie die betroffene Stelle in Bekanntmachung oder Unterlagen. Eine pauschale Beschwerde reicht nicht. Beachten Sie außerdem, dass ein Nachprüfungsverfahren Zeit, Kosten und Aufwand bedeutet. Wägen Sie ab, ob der Auftrag den Aufwand rechtfertigt, und holen Sie bei größeren Verfahren fachanwaltlichen Rat ein.
04 Fragen
Häufige Fragen kurz beantwortet.
Muss ich vor dem Nachprüfungsantrag immer erst rügen?
Grundsätzlich ja. Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Antrag unzulässig, wenn Sie einen erkannten Verstoß nicht fristgerecht beim Auftraggeber gerügt haben. Rüge und Antrag sollten daher aufeinander abgestimmt und fristgerecht erfolgen.
Was kostet ein Nachprüfungsverfahren?
Die Vergabekammer erhebt eine Gebühr, die sich nach dem Auftragswert richtet; hinzu kommen die Kosten der Gegenseite, wenn Sie unterliegen. Die konkrete Höhe richtet sich nach § 182 GWB. Kalkulieren Sie das Kostenrisiko vorab ein.
Gibt es die Nachprüfung auch unterhalb der Schwellenwerte?
Nein. Ein Verfahren vor der Vergabekammer ist nur oberhalb der EU-Schwellenwerte vorgesehen. Unterhalb können Sie rügen, der weitergehende Rechtsschutz ist aber begrenzt und je nach Bundesland unterschiedlich.
Quelle: GWB, VgV, UVgO in der geltenden Fassung; Delegierte Verordnungen (EU) 2025/2150–2152 (Schwellenwerte 2026/2027); Bekanntmachungsservice oeffentlichevergabe.de; eigene Auswertung der offenen Bekanntmachungsdaten, August 2026. Stand September 2026. Keine Rechtsberatung, maßgeblich ist der jeweilige Gesetzes- oder Normtext.
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