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Vertrieb · Angebot und Signatur

Elektronische Signaturfür Ausschreibungen.

Bei den meisten öffentlichen Ausschreibungen für Planungsleistungen genügt für das Angebot die Textform nach § 126b BGB über die Vergabeplattform. Eine elektronische Signatur ist nur nötig, wenn der öffentliche Auftraggeber sie in den Vergabeunterlagen verlangt. Dann kommen die fortgeschrittene (FES) oder die qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach eIDAS in Frage. Prüfen Sie also zuerst die Bekanntmachung, bevor Sie eine Signaturlösung beschaffen.

Kurz beantwortet · Stand September 2026
Vergabeplattform mit Hinweis auf die geforderte Signaturstufe für ein Angebot
Ob eine Signatur nötig ist, steht in den Vergabeunterlagen.

01  Rechtsrahmen

Was das Vergaberecht verlangt.

Für Angebote in europaweiten Verfahren nach der VgV gilt die Textform nach § 126b BGB als Regel. Sie übermitteln Ihr Angebot elektronisch über die Vergabeplattform. Eine Unterschrift im klassischen Sinn ist dafür nicht nötig.

Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch eine höhere Stufe verlangen. Nach § 53 VgV darf er eine fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur fordern, wenn erhöhte Sicherheitsanforderungen bestehen. Grundlage sind Art. 25 und 26 der eIDAS-Verordnung. Was gilt, steht in den Vergabeunterlagen. Lesen Sie diese Vorgabe, bevor Sie Aufwand treiben.

Unterhalb der EU-Schwellenwerte greifen die UVgO oder Landesrecht. Auch dort ist die Textform der Normalfall. Die Anforderung an eine Signatur ist die Ausnahme, nicht die Regel.

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02  Stufen

Die drei eIDAS-Stufen im Vergleich.

KriteriumEinfach (EES)Fortgeschritten (FES)Qualifiziert (QES)
Identität der Unterzeichnernicht oder gering geprüfteindeutig zugeordnetamtlich per Ident-Verfahren geprüft
Technikz. B. Klick oder Bildunterschriftkryptografisch an die Person gebundenqualifiziertes Zertifikat und QSCD
Rechtswirkungfrei zu würdigenhöhere Beweiskraftder handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt (Art. 25 Abs. 2 eIDAS)
Einsatz bei Ausschreibungeninterne Freigabenwenn der Auftraggeber FES verlangtwenn der Auftraggeber QES verlangt

03  Vorgehen

So bestimmen Sie die richtige Stufe.

  1. Vergabeunterlagen prüfen

    Suchen Sie in Bekanntmachung und Bewerbungsbedingungen nach dem Wort Signatur. Steht dort nichts, genügt in der Regel die Textform über die Plattform.

  2. Stufe bestimmen

    Verlangt der Auftraggeber eine FES oder QES, notieren Sie die geforderte Stufe und das Format, meist PDF nach PAdES.

  3. Ident-Verfahren einplanen

    Die QES setzt eine geprüfte Identität voraus. Planen Sie Zeit für Video- oder eID-Identifizierung der Unterzeichner ein. Bei Erstnutzung dauert das länger.

  4. Testlauf vor Abgabe

    Signieren Sie ein Testdokument und laden Sie es probeweise hoch. So vermeiden Sie Formfehler kurz vor Fristende.

04  Werkzeuge

Womit Sie die Signatur erstellen.

Die QES bieten unter anderem Youtrust (vormals yousign) als eigener Vertrauensdiensteanbieter, Skribble über Partner wie Swisscom und A-Trust sowie Adobe Acrobat Sign. Achten Sie darauf, dass die Signatur zur geforderten eIDAS-Stufe passt und im geforderten Format erstellt wird.

Planen Sie die Identifizierung früh. Fällt sie erst am Abgabetag auf, wird es eng. Ein einmal eingerichtetes QES-Konto lässt sich für weitere Ausschreibungen wiederverwenden.

05  Fragen

Häufige Fragen kurz beantwortet.

Muss ich mein Angebot bei einer VgV-Ausschreibung elektronisch unterschreiben?

Meist nicht. Die Textform nach § 126b BGB über die Vergabeplattform ist die Regel. Eine fortgeschrittene oder qualifizierte Signatur ist nur nötig, wenn der Auftraggeber sie in den Vergabeunterlagen verlangt (§ 53 VgV).

Was ist der Unterschied zwischen FES und QES?

Die FES ist kryptografisch eindeutig einer Person zugeordnet. Die QES nutzt zusätzlich ein qualifiziertes Zertifikat und eine geprüfte Identität. Nur die QES ist der handschriftlichen Unterschrift gesetzlich gleichgestellt (Art. 25 Abs. 2 eIDAS).

Wie schnell bekomme ich eine QES?

Die einfache und fortgeschrittene Signatur sind sofort nutzbar. Für die QES ist eine einmalige Identprüfung nötig, etwa per Video oder eID. Richten Sie das rechtzeitig vor der Frist ein, nicht am Abgabetag.

Quelle: GWB, VgV, UVgO in der geltenden Fassung; Delegierte Verordnungen (EU) 2025/2150–2152 (Schwellenwerte 2026/2027); Bekanntmachungsservice oeffentlichevergabe.de; eigene Auswertung der offenen Bekanntmachungsdaten, August 2026. Stand September 2026. Keine Rechtsberatung, maßgeblich ist der jeweilige Gesetzes- oder Normtext.

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